Kirchenaustritte

Nach Art. 3 des Kirchensteuergesetzes bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes, oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erfolgen. Hierzu ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen, sowie nach Möglichkeit die Geburts- oder Eheurkunde.

Gebühr:
35,00 Euro pro Person

Öffnungszeiten heute

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

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