Obdachlosenunterbringung

Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Vermeidung des Eintritts von Obdachlosigkeit bzw. die Beseitigung bestehender Obdachlosigkeit zählt zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden. Diese sind gem. Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung -GO- i.V.m. Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – verpflichtet, zur Vermeidung bzw. Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen.

Eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung hierzu besteht nicht. Die Bundesländer haben aus diesem Grunde eigene Gesetze erlassen. In Bayern sind entsprechende Regelungen insbesondere im Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz -BayLStVG- sowie in den vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Innern herausgegebenen „Empfehlungen für das Obdachlosenwesen“ v. 04.07.1997 getroffen.

Personen, die von Obdachlosigkeit bedroht oder bereits obdachlos sind (z.B. durch Kündigung, Androhung einer Zwangsräumung o.ä.) wird empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit der Stadt Gemünden a.Main in Verbindung zu setzen.

Öffnungszeiten heute

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: