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Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO) können von der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Main-Spessart), aufgrund von Nichteinhaltung bestimmter Anforderungen der Bayerischen Bauordnung, zugelassen werden. Dies sind insbesondere Abweichungen von einer Überschreitung der zulässigen Gesamtgrenzbebauung oder der Einhaltung von Abstandsflächen zum Nachbargrundstück.
Befreiungen (§ 31 BauGB) können durch die Stadt Gemünden a.Main von den Festsetzungen eines Bebauungsplans eigenständig als „isolierte Befreiungen“ oder im Rahmen eines Bauantrages zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere Befreiungen von der Einhaltung der Baugrenzen, Geschossigkeit, Dachform usw.
Weicht das Bauvorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von bauordnungsrechtlichen Anforderungen ab, ist zusammen mit dem Bauantrag ein begründeter Befreiungsantrag zu stellen. Eine Abweichung bzw. Befreiung kann jedoch nur in begründeten Einzelfällen erteilt werden, wenn dies mit den Grundzügen der Planung und den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Ist das Vorhaben nach den Bestimmungen des Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) „verfahrensfrei“ und weicht trotzdem von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung (z.B. Länge der zulässigen Grenzbebauung) ab, ist ein Antrag (zweifach) auf isolierte Abweichung beim Landratsamt Main-Spessart einzureichen.
Für „verfahrensfreie Vorhaben“ (Art. 57 BayBO), welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abweichen, ist bei der Stadt Gemünden a.Main ein Antrag (dreifach) auf isolierte Befreiung einzureichen.
Ein entsprechender Antrag ist auf der Homepage der Stadt Gemünden a.Main kostenfrei erhältlich. Dieser Antrag ist mit entsprechenden Bauvorlagen (Skizze, Lageplan etc.), in 2-facher Ausfertigung beim Landratsamt Main-Spessart bzw. in 3-facher Ausfertigung bei der Stadt Gemünden a.Main einzureichen.
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