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Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk es geboren ist. Dies ist daher unabhängig vom Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Eltern. Bei Geburt in einer Klinik usw. erfolgt dies i.d.R. durch die Klinik. Mangels einer entsprechenden Klinik im Stadtbereich Gemünden a.Main können diese Abhandlungen vernachlässigt werden; auf Wunsch und in Einzelfällen (z.B. bei einer Hausgeburt) erteilt das Standesamt gerne Auskunft.
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden Sie innerhalb eines Monats ab der Geburt gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache und Erklärung der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
Ist ein Elternteil Ausländer, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein ausländischer Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden.
Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Lediglich der Vorname Maria darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen gegeben werden. Einen Rufnamen im Rechtssinne gibt es nicht. Sämtliche Vornamen haben den gleichen Rang. Im Zweifelsfalle gibt das Geburtstandesamt Auskunft.
Ein neugeborenes Kind erwirbt in der Regel die Staatsangehörigkeit von beiden Eltern. Ist also ein Elternteil deutsch, so ist das Kind ab Geburt automatisch auch deutscher Staatsangehöriger. Wenn beide Eltern, oder der alleinige Elternteil keine deutsche Staatsangehörige sind, so kann ein neugeborenes Kind unter bestimmten Voraussetzungen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Nähere Informationen erhalten Sie beim Standesamt oder der Staatsangehörigkeitsbehörde beim Landratsamt Main-Spessart in Karlstadt.
Die Standesämter sind seit 01.01.2009 auch für die nachträgliche Beurkundung von Deutschen zuständig, die im Ausland geboren sind. Hierzu sind selbstverständlich Urkunden und Nachweise erforderlich. Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt. Für eine Nachbeurkundung sind Gebühren in Höhe von 60,00 Euro zu entrichten.
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