Beurkundung von Sterbefällen

Der Tod von Personen, die in Gemünden a.Main verstorben sind, muss beim Standesamt Gemünden a.Main beurkundet werden. Er ist spätestens am dritten, auf den Tod folgenden Tag anzuzeigen. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet. In der Regel übernimmt auch das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige des Sterbefalles und die Abwicklung der Formalitäten.

 

Bei der Anzeige sind folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

  • Gültiges Ausweisdokument der vorsprechenden Person (bei mündlicher Anzeige)·
  • Personalausweis der verstorbenen Person bzw. ausländischer Reisepass, falls die/der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß
  • Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt am Wohnsitz, sofern die/der
    Verstorbene nicht in Gemünden a.Main wohnhaft war,
  • Ärztliche Todesbescheinigung (vertraulicher und nicht-vertraulicher Teil)
  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister der/des Verstorbenen
  • ggf. Einbürgerungsurkunde und Bescheinigungen über mögliche Namensänderungen

 

Bei verheirateten, bzw. in begründeter Lebenspartnerschaft lebenden Verstorbenen zusätzlich

  • Heiratsurkunde bei Eheschließung vor dem 1. Januar 1958 in Deutschland oder
  • beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe bei Eheschließung 01.01.1958 bis 31.12.2008 in Deutschland
  • Eheurkunde bei Eheschließung seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland
  • Heiratsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache bei Eheschließung im Ausland
  • bei in Deutschland begründeter Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsurkunde

 

Bei verwitweten Verstorbenen ist, soweit sich nicht aus den bereits vorgenannten Unterlagen ausreichende Angaben über die Sterbedaten der/des letzten Partnerin/ Partners ergeben, zusätzlich eine Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehegatten bzw. der/des zuvor verstorbenen Lebenspartnerin/Lebenspartners vorzulegen.

 

Bei geschiedenen Verstorbenen ist, soweit sich aus den bereits vorgelegten Unterlagen keine ausreichenden Angaben über die Ehescheidung ergeben, zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen.

Öffnungszeiten heute

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr

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