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Die Grundsteuer wird unter Beachtung des Grundsteuergesetzes in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung unter Anwendung des vom Stadtrat satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die vom Finanzamt vorgegebenen Grundsteuermessbeträge bzw. Zerlegungsanteile festgesetzt und erhoben. Derzeit betragen die Hebesätze der Stadt Gemünden a.Main für die Grundsteuer A (Land- u. Forstwirtschaft) 280 % und für die Grundsteuer B (Sonstige Grundstücke u. Gebäude) 300 %. Der Grundsteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid des Finanzamtes stellt für die hebeberechtigte Gemeinde bindende Grundlagenbescheide dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt ist unzulässig.
Der Bescheid für die Grundsteuer gilt für das laufende Kalenderjahr, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gemäß § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr, d. h. es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Beträge sind auch weiterhin an den angegebenen Fälligkeitstagen zu entrichten. Anstelle der vierteljährlichen Beträge kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 1. Juli beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.
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