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Nach § 12 des Gaststättengesetzes – GastG – kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Diese Vorschrift eröffnet Vereinen, Organisationen und sonstigen Veranstaltern die Möglichkeit, aus besonderem Anlass für einen bestimmten Zeitraum Speisen und Getränke unter erleichterten Voraussetzungen, aber unter Beachtung bestimmter Auflagen, auszugeben.
Für öffentliche Veranstaltungen, bei denen ALKOHOLISCHE GETRÄNKE verabreicht werden, ist unabhängig von der Ausgabe sonstiger Speisen und Getränke die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz zu beantragen.
Hierfür ist bei der für die Veranstaltung zuständigen Gemeinde ein schriftlicher Antrag unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes einzureichen. Der Antragsvordruck ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, in deren Gemarkung die Veranstaltung stattfinden soll.
Der Antrag soll spätestens eine Woche vor der Veranstaltung eingereicht werden.
Für Veranstaltungen, die auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet stattfinden sollen, ist die Schankgenehmigung mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen
Gebühren:
Die Genehmigungsgebühr beträgt je Veranstaltungstag 25,00 Euro
Wichtiger Hinweis:
Feste und Veranstaltungen, bei denen ausschließlich ALKOHOLFREIE GETRÄNKE jeder Art und/oder Speisen verabreicht werden, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz, sind der zuständigen Gemeinde jedoch schriftlich eine Woche vor der Veranstaltung bzw. dem Fest anzuzeigen.
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