Übermittlungssperren

Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Betroffenen können jedoch der Übermittlung ihrer Daten durch das Einwohnermeldeamt bei folgenden Auskünften widersprechen

Alters- und Ehejubilare
Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger und Presse über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 75. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 95. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum.

Adressbuchverlage
Auskunft zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Diese Auskunft darf u.a. nicht erfolgen bei Personen, die in einem Senioren- oder Pflegeheim gemeldet sind.


Auskunft an Parteien und Wählergruppen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache erteilen (einfache Melderegisterauskunft).

Eine Erteilung dieser Auskünfte erfolgt nicht, wenn eine Auskunftssperre vorliegt, ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist oder die Betroffenen der Übermittlung ihrer Daten widersprochen haben.

Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten dies dem Einwohnermeldeamt schriftlich mitzuteilen. Dies kann auch mit dem hier bereitgestellten Vordruck erfolgen.

Öffnungszeiten heute

Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:

08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr

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